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Satzung

GT-Driver e.V.: Satzung Stand 2012 (pdf)

 
§1 Name, Sitz und Rechtsform
  •  Der Verein führt den Namen "GT-Driver e.V.".
  •  Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  •  Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.
  •  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es insbesondere, Kraftfahrzeuge des Typs „Mitsubishi 3000GT“ und alle Varianten und bauähnlichen Fabrikate (in folgenden übergreifend „3000GT“ genannt) als technisches Kulturgut zu erhalten und deren sichere und umweltschonende Nutzung zu ermöglichen. Dieser Zweck wird durch folgende Maßnahmen verwirklicht:
  • Aufbau einer Informationssammlung zum 3000GT, insbesondere zu Technik, Geschichte und Erhaltungsmaßnahmen,
  • Aufbau und Betrieb einer Datenbank zur Registrierung individueller Fahrzeuge zur Diebstahlverhütung (Kriminalprävention),
  • Wissensvermittlung und praxisorientierte Fortbildung für Mitglieder und interessierte Dritte,
  • Veranstaltung von Treffen, Ausstellungen und Fortbildungen,
  • Begutachtung und ggf. Bewertung von Fahrzeugen,
  • Erhaltung des Fahrzeugbestandes des Mitsubishi 3000GT,
  • Veröffentlichung der Informationssammlung oder von Teilen hieraus im Internet oder vergleichbaren Medien,
  • Schaffen und Betrieb von Plattformen zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern,
  • Öffentlichkeitsarbeit.
Der Verein ist unabhängig.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Gewinne, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Abfindungen, keine Kapitalanteile und auch keine Sacheinlagen zurück. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Alle Mitglieder als Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener Auslagen.
 
§3 Erwerb der Mitgliedschaft
 
Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person und jede juristische Person werden.
Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld- oder Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.
Die Aufnahme eines Mitglieds setzt dessen schriftlichen oder elektronischen Aufnahmeantrag an den Vereinsvorstand voraus. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids eine schriftliche oder elektronische Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
Ehrenmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung ernannt, vorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar oder vererbbar (siehe BGB §38 Satz 2).
 
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
 
Die Mitgliedschaft endet:
  • durch freiwilligen Austritt,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste,
  • mit dem Tod des Mitglieds bzw. mit der Auflösung der juristischen Person,
  • durch Ausschluss aus dem Verein.
Der freiwillige Austritt kann nur durch eine an den Vorstand gerichtete schriftliche oder elektronische Erklärung erfolgen. Er ist zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher oder elektronischer Mahnung seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat. Die Streichung darf erst erfolgen, wenn seit Absendung des 2. Mahnschreibens / der 2. Mahn-Email drei Monate vergangen sind und der Beitragsrückstand nicht beglichen wurde. Über die Streichung aus der Mitgliederliste ist das Mitglied zu informieren.
Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein einen Schaden zufügt oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig macht, aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Beachtung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss aus dem Verein ist vom Vorstand zu begründen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes oder eines vergleichbaren elektronischen Verfahrens bekanntzumachen.
Gegen den Ausschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb eines Monats seit Zugang des Beschlusses schriftlich beim Vorstand die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand hat innerhalb von zwei Monaten ab Zugang des Einspruches die Mitgliederversammlung zwecks Entscheidung über den Ausschluss einzuberufen. Unterlässt der Vorstand die fristgerechte Einberufung der Mitgliederversammlung, ist der Ausschließungsbeschluss des Vorstandes wirkungslos.
 
§5 Mitgliedsbeiträge
 
Die Mitglieder sind zur Zahlung einer Aufnahmegebühr sowie eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten können Umlagen erhoben werden.
Mitgliedern, die unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, kann der Beitrag sowie die Zahlung von Umlagen für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Über einen entsprechenden Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag fördernder Mitglieder wird individuell mit dem Vorstand vereinbart.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 
§6 Vereinsorgane
 
Die Organe des Vereins sind:
  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung.
Der Beirat wird eingerichtet, wenn der Verein mehr als 100 Mitglieder zählt.
Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Vorstand und Beirat ist unzulässig.
 
§7 Der Vorstand
 
Der Vorstand besteht aus
  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer als Stellvertreter des Vorsitzenden,
  3. dem Schatzmeister,
  4. zwei Beisitzern mit den Aufgabengebieten ‚Veranstaltungs-Organisation’ und ‚Informations-Verwaltung’.
Der Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB und vertreten den Vorstand nach außen; die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
Intern ist der Schriftführer zur Einzelvertretung des Vereins nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden berechtigt. Die Wirksamkeit der Vertretung im Außenverhältnis bleibt hiervon unberührt.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied des Vorstandes kann von der Mitgliederversammlung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder abberufen werden.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitgliedes.
Der jeweilige Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von zwei Jahren überschritten wird.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen, das in der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
Die Mitglieder des Vorstandes können ihr Amt zum Ende eines Geschäftsjahres niederlegen, wenn sie dies mindestens 6 Monate vor Ende des Geschäftsjahres dem Vorstandsvorsitzenden schriftlich angezeigt haben. Aus wichtigem Grund kann das Amt sofort niedergelegt werden.
Ein Vorstandsmitglied kann bei grober Amtspflichtverletzung oder Unfähigkeit zur Geschäftsführung oder aus sonstigem wichtigen Grund von Vorstand und Beirat abberufen werden. Der Abberufene kann die Berechtigung der Abberufung binnen einer Frist von einem Monat durch eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung prüfen lassen. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Rechte des abberufenen Mitgliedes. Erst nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung oder bei Verzicht auf deren Entscheidung kann der Nachfolger bestimmt werden.
 
§8 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes
 
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:
  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirates,
  • Aufstellung eines Haushaltsplanes für ein jedes Geschäftsjahr spätestens bis Ende des dritten Monats des Geschäftsjahres,
  • Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereines,
  • Erstellung eines Jahresberichtes bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres,
  • Abschluss und Kündigung von Dienst- und Arbeitsverträgen,
  • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 3 und 4 dieser Satzung,
  • in Zusammenarbeit mit dem Beirat die Entscheidung über konkrete Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie über Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen,
  • Ernennung eines Ehrenvorsitzenden.
§9 Beschlußfassung des Vorstandes
 
Der Vorsitzende des Vorstandes beruft die Vorstandssitzungen nach Bedarf, mindestens jedoch alle sechs Monate ein. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen. Der Vorsitzende leitet die Sitzung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter und bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende unverzüglich eine neue Sitzung des Vorstandes zu einem Zeitpunkt, der längstens zwei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Besteht erneut Stimmengleichheit, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muß. Protokollführer ist der Schriftführer und bei dessen Verhinderung eine von dem Vorsitzenden beizuziehende Person oder ein von dem Vorsitzenden bestimmtes Vorstandsmitglied. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig. Der Absendungszeitpunkt ist vom Vorstand nötigenfalls durch eine entsprechende Bestätigung (z. B. Einschreiben) nachzuweisen.
Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder elektronisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren schriftlich widerspricht.
 
§10 Der Beirat
 
Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Personen. Die Mitglieder des Beirates werden einzeln auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Im Hinblick auf die Wahl- und Abberufungsmodalitäten gilt § 7 Abs. 2-6 entsprechend.
Der Beirat hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben den Vorstand bei Förderungs- und Unterstützungsmaßnahmen zu beraten und Vorschläge zu machen.
Der Beirat wählt aus seinen Reihen einen Beirats-Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand.
Der Vorsitzende des Beirates beruft die Sitzungen am Sitz des Vereins bei Bedarf ein, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Die Ladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Mindestens zwei Beiratsmitglieder können unter Angabe der gewünschten Tagesordnung die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Vorsitzende des Beirates leitet die Sitzungen. Bei dessen Verhinderung das älteste anwesende Beiratsmitglied.
Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Ist dies nicht der Fall, so hat der Vorsitzende des Beirates unverzüglich eine neue Sitzung des Beirates mit derselben Tagesordnung zu einem Zeitpunkt, der längstens drei Wochen später liegen darf, mit einer Frist von einer Woche einzuberufen. Ist in dieser Sitzung außer dem Vorsitzenden des Beirates kein weiteres Mitglied anwesend, entscheidet dieser allein. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Beirates den Ausschlag.
Über jede Beiratssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die zumindest Anträge und Beschlüsse wiedergeben muss. Protokollführer ist eine vom Vorsitzenden des Beirates beigezogene Person oder ein vom Vorsitzenden des Beirates bestimmtes Beiratsmitglied. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Beirates und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jeweils eine Abschrift der Niederschrift ist den Mitgliedern des Beirates und dem Vorstand zum ausschließlich persönlichen Gebrauch zuzuleiten. Nach Ablauf von drei Monaten seit Absendung des Protokolls ist die Anfechtung eines Beschlusses unzulässig.
Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Beirates widerspricht.
 
§11 Die Mitgliederversammlung
 
Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied und ein förderndes Mitglied - hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes ist in der Mitgliederversammlung persönlich wahrzunehmen. Stimmrechtsbündelung und Vertretung sind nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung hat neben den an anderer Stelle dieser Satzung aufgeführten Aufgaben über die Belange des Vereins zu beschließen. Dies umfasst insbesondere:
  • Bestimmung der Richtlinien über die Veranstaltungen und Förderungsmaßnahmen des Vereins;
  • Genehmigung des vom Vorstand und Beirat vorgeschlagenen Veranstaltungsprogramms des Vereins;
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
  • Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge in der Beitragsordnung;
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des Beirates, soweit die Satzung für die Bestimmung einzelner Organmitglieder keine andere Zuständigkeit festlegt;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes;
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern und fördernden Mitgliedern.
In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
 
§12 Einberufung der Mitgliederversammlung
 
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat einmal jährlich, spätestens sechs Monate nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattzufinden. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, schriftlich oder per Email und unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
 
§13 Durchführung der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom ältesten anwesenden Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied vorhanden, bestimmt die Versammlung einen Leiter. Bei der Wahl des Versammlungsleiters übernimmt das älteste anwesende Vereinsmitglied die Leitung.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorangehenden Diskussion einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
Die Art und Durchführung von Abstimmungen legt der Versammlungsleiter fest. Eine Abstimmung muss schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Soll über eine Satzungsänderung abgestimmt werden, so muss mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend sein. Bei einer Abstimmung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Beschlüsse werden im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt, Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied sein. Das Protokoll soll Feststellungen über Ort und Zeit der Versammlung, der Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.
 
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
 
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
 
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
 
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand nach Bedarf einberufen werden. Eine  Einberufung  einer  außerordentlichen Mitgliederversammlung hat zu erfolgen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats einzuberufen, wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies beim Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt.
Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten §§ 13, 14 dieser Satzung mit Ausnahme von § 14 Satz 3 und 4 entsprechend.
 
§16 Auflösung des Vereins
 
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, daß der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert. Eine Auflösung des Vereines hat insbesondere bei Wegfall des bisherigen Zweckes zu erfolgen.
 
§17 Anfallberechtigung
 
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder Wegfall seiner bisherigen steuerbegünstigten Zwecke fällt das nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an die Technische Universität Berlin und, soweit diese aus irgendeinem Grunde zur Übernahme des Vermögens nicht bereit oder in der Lage ist, an die Stadt Berlin, die es für die in §2 festgelegten oder ähnliche Zwecke zu verwenden haben.
 
§18 Haftungsausschluss
 
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Im Falle der Teilnahme von vereinsfremden Personen an Veranstaltungen, die der Verein organisiert, haben die Organisatoren dafür sorge zu tragen, dass mit diesen Personen ein Haftungsausschluß gemäß §18 Satz 1 schriftlich vereinbart wird.
 
Stand: November 2012, wie zur Eintragung eingereicht